10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.11.2011 – X E 1/11

Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche Normbezeichnung

Aus dem Leitsatz

NV: Es besteht bei der Einlegung einer Erinnerung vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Dies gilt aber nicht für andere Rechtsbehelfe wie z.B. Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen .

Leitsatz

NV: Es besteht bei der Einlegung einer Erinnerung vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Dies gilt aber nicht für andere Rechtsbehelfe wie z.B. Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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