10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 – X B 96/09

Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 FGO - Frage der Unvereinbarkeit von DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen höchstrichterlich geklärt

Aus dem Leitsatz

NV: Dem FG muss sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Antrag aufdrängen, wenn das FG seinem Urteil einen Geschehensverlauf zugrunde legt, der als ungewöhnlich erscheint, und nach Aktenlage Anlass zu der Annahme besteht, dass der vom FG angenommene Sachverhalt sich so nicht abgespielt hat .

Leitsatz

NV: Dem FG muss sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne Antrag aufdrängen, wenn das FG seinem Urteil einen Geschehensverlauf zugrunde legt, der als ungewöhnlich erscheint, und nach Aktenlage Anlass zu der Annahme besteht, dass der vom FG angenommene Sachverhalt sich so nicht abgespielt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. April 2009, Az: 3 K 409/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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