10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.06.2010 – X B 91/09

Ergehen eines Änderungsbescheides während des NZB-Verfahrens - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - kein Verstoß gegen Recht auf Akteneinsicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Vorentscheidung ist dann nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist.

Leitsatz

  1. NV: Eine Vorentscheidung ist dann nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist.
  2. NV: Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass er sich mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 27. Mai 2009, Az: 4 K 47-48/08, Urteil; nachgehend BFH, 14. Oktober 2010, Az: X S 24/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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