10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.10.2012 – X B 9/11

Rechtliches Gehör

Aus dem Leitsatz

NV: Das Finanzgericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es im Anschluss an eine mündliche Verhandlung in der Sache entscheidet, obwohl einer der Beteiligten der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist und der andere Beteiligte seinen bisherigen Sachvortrag in der Verhandlung lediglich ergänzt und erläutert hat, der Kern des Vorbringens aber…

Leitsatz

NV: Das Finanzgericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es im Anschluss an eine mündliche Verhandlung in der Sache entscheidet, obwohl einer der Beteiligten der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist und der andere Beteiligte seinen bisherigen Sachvortrag in der Verhandlung lediglich ergänzt und erläutert hat, der Kern des Vorbringens aber unverändert geblieben ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. Dezember 2010, Az: 1 K 1148/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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