10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 – X B 85/11

Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der Rechtsfrage - Ermittlung der untergeordneten Bedeutung eines zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Bauwerks

Aus dem Leitsatz

1. NV: Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es ei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben werden oder dass die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus…

Leitsatz

  1. NV: Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es ei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben werden oder dass die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfällt .
  2. NV: Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen. Die Umformulierung der herauszustellenden Rechtsfrage ist in diesem Sinne verspätet und damit unbeachtlich, wenn dadurch erstmalig die Erfordernisse an die Klärungsfähigkeit der herauszustellenden Rechtsfrage erfüllt werden sollen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Mai 2011, Az: 2 K 238/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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