10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.07.2024 – X B 81/23

Darlegungsanforderungen bei der Rüge unzulässiger Selbstentscheidung über einen Ablehnungsantrag
ECLI: DE:BFH:2024:B.090724.XB81.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der in einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen zulässigen Ablehnungsantrag entgegen § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung liegt, schlägt auf die Endentscheidung durch, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht…

Leitsatz

  1. NV: Der Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der in einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen zulässigen Ablehnungsantrag entgegen § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung liegt, schlägt auf die Endentscheidung durch, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771, unter II.2.a und vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375).
  2. NV: Für die Darlegung einer entsprechenden Verfahrensrüge genügt nicht allein die schlichte Äußerung der eigenen rechtlichen Einschätzung des Beteiligten, wonach die abgelehnten Richter nicht selbst über den Ablehnungsantrag hätten entscheiden dürfen. Vielmehr ist auch vorzutragen, in welcher Weise das Finanzgericht in seiner Selbstentscheidung über den Ablehnungsantrag --wenn auch nur geringfügig-- auf den Verfahrensgegenstand eingegangen ist oder weshalb dies zwar nicht geschehen ist, aber objektiv erforderlich gewesen wäre.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.06.2023 - 2 K 1788/22 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. Juni 2023, Az: 2 K 1788/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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