10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.04.2016 – X B 77/15

Rüge eines Verfahrensfehlers

Aus dem Leitsatz

NV: Im Einzelfall kann es zur Verhinderung des Verlusts des Rechts, das Übergehen eines Beweisantrags zu rügen, ausreichend sein, wenn der Kläger in einem für die nächste mündliche Verhandlung bestimmten Schriftsatz beanstandet, das FG übergehe die von ihm zuvor gestellten Beweisanträge .

Leitsatz

NV: Im Einzelfall kann es zur Verhinderung des Verlusts des Rechts, das Übergehen eines Beweisantrags zu rügen, ausreichend sein, wenn der Kläger in einem für die nächste mündliche Verhandlung bestimmten Schriftsatz beanstandet, das FG übergehe die von ihm zuvor gestellten Beweisanträge .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. März 2015 3 K 280/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 25. März 2015, Az: 3 K 280/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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