10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.06.2019 – X B 76/18

Fehlende Begründungstiefe einer Schätzung kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler
ECLI: DE:BFH:2019:B.280619.XB76.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die hierfür erforderliche Begründung muss jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung beinhalten. In diesem Fall führt die fehlende Begründungstiefe nicht zu einer offenkundig objektiv willkürlichen Schätzung .

Leitsatz

NV: Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die hierfür erforderliche Begründung muss jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung beinhalten. In diesem Fall führt die fehlende Begründungstiefe nicht zu einer offenkundig objektiv willkürlichen Schätzung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 13.12.2017 - 3 K 608/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 13. Dezember 2017, Az: 3 K 608/17, Urteil; vorgehend BFH, 20. März 2017, Az: X R 11/16, Urteil; vorgehend Thüringer Finanzgericht, 20. Mai 2015, Az: 3 K 553/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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