10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.11.2012 – X B 74/11

Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen; Schätzung im Taxigewerbe

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes darzulegen.

Leitsatz

  1. NV: Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes darzulegen.
  2. NV: Falls Beweise zu Unrecht nicht erhoben sind, ist dies kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern gegen § 76 Abs. 1 FGO.
  3. NV: Für eine zulässige Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, ist u.a. darzulegen, an welcher Stelle der Beweisantritt erfolgt ist (Fundstelle), welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne.
  4. NV: Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, so ist darzustellen, welchen Vortrag das FG nicht zur Kenntnis genommen habe. Eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts ist keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
  5. NV: Schichtzettel im Taxigewerbe waren und sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH aufzubewahren.
  6. NV: Existieren innerhalb der Unterlagen und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen Diskrepanzen (hier: Abweichungen zwischen Unterlagen in Papierform und einem USB-Stick), ist es eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung und damit des materiellen Rechts, welche Bedeutung das FG ihnen jeweils zubilligt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. April 2011, Az: 5 K 5358/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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