10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 05.05.2011 – X B 74/10
Unwirksamkeit eines unter einer Bedingung erhobenen Ablehnungsantrags - Übersehen einer Verwaltungsanweisung kein schwerwiegender Rechtsfehler - Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen - Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - Keine Erweiterung des Gegenstands des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Ablehnungsantrag ist als Prozesserklärung nur wirksam, wenn er hinreichend klar, eindeutig, vorbehaltlos und unbedingt erhoben wird. Dies ist bei einem Ablehnungsantrag, der nur für den Fall erhoben wird, dass der Senat sich durch die in der Rechtsmittelbegründung enthaltene "Richterschelte" angegriffen fühlt, nicht der Fall .
Leitsatz
- NV: Ein Ablehnungsantrag ist als Prozesserklärung nur wirksam, wenn er hinreichend klar, eindeutig, vorbehaltlos und unbedingt erhoben wird. Dies ist bei einem Ablehnungsantrag, der nur für den Fall erhoben wird, dass der Senat sich durch die in der Rechtsmittelbegründung enthaltene "Richterschelte" angegriffen fühlt, nicht der Fall .
- NV: Wenn das FG in einem Billigkeitsverfahren eine einschlägige Verwaltungsanweisung übersieht, liegt darin zwar möglicherweise ein materiell-rechtlicher Fehler, der aber nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Mit dem Übersehen einer einschlägigen Rechtsnorm, das als schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) rechtfertigen kann, ist dies nicht vergleichbar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 25. März 2010, Az: 16 K 2195/08 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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