10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.05.2016 – X B 73/15

Beweiswürdigung bei behaupteten Privatdarlehen aus dem islamischen Kulturkreis

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ausnahmsweise können Angriffe gegen die Beweiswürdigung des FG zur Revisionszulassung führen, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, also so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer…

Leitsatz

  1. NV: Ausnahmsweise können Angriffe gegen die Beweiswürdigung des FG zur Revisionszulassung führen, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, also so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht.
  2. NV: Es mag sein, dass zwischen natürlichen Personen aus dem islamischen Kulturkreis rein mündliche, zinslose und hinsichtlich des Rückzahlungszeitpunkts unbestimmte Darlehensvereinbarungen eine stärkere Verbreitung aufweisen als im deutschen Kulturkreis. Dies verdrängt aber nicht die bei der Prüfung von Betrieben der Bargeldbranche in Deutschland allgemein geltenden Darlegungs- und Nachweisanforderungen. Jedenfalls die Darlegung der Mittelherkunft beim Darlehensgeber und des tatsächlichen Geldflusses bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich erforderlich.
  3. NV: Die Aussagen verschiedener Zeugen, die jeweils einen recht hohen Detaillierungsgrad aufweisen, werden vom FG in der Regel individuell gewürdigt werden müssen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2015 9 K 9295/13 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2015, Az: 9 K 9295/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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