10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 – X B 71/12

Verfahrensrüge bei Übergehen von Zeugenbeweisanträgen ohne ladungsfähige Anschrift

Aus dem Leitsatz

NV: Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht und den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, indem es schriftsätzlich benannte Zeugen nicht vernommen hat, ist nicht schlüssig erhoben, wenn die Beschwerdebegründung keine Angaben dazu enthält, welche Möglichkeiten dem FG zur Ermittlung der Anschrift der --ohne ladungsfähige Anschrift benannten-- Zeugen…

Leitsatz

NV: Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht und den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, indem es schriftsätzlich benannte Zeugen nicht vernommen hat, ist nicht schlüssig erhoben, wenn die Beschwerdebegründung keine Angaben dazu enthält, welche Möglichkeiten dem FG zur Ermittlung der Anschrift der --ohne ladungsfähige Anschrift benannten-- Zeugen zur Verfügung gestanden hätten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 6. März 2012, Az: 13 K 2687/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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