BFH, Beschluss vom 04.11.2019 – X B 70/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einem am Vortag des Terminstages hinreichend vor Dienstschluss beim FG eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich --ohne Vorliegen besonderer Umstände-- grundsätzlich nicht um einen "in letzter Minute" gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.
Leitsatz
- NV: Bei einem am Vortag des Terminstages hinreichend vor Dienstschluss beim FG eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich --ohne Vorliegen besonderer Umstände-- grundsätzlich nicht um einen "in letzter Minute" gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.
- NV: Wenn ein Arzt ausdrücklich die krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten oder Prozessbevollmächtigten bescheinigt, ist damit in aller Regel ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht .
- NV: Ein FG darf nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte und ohne Sachaufklärung allein aus dem Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter in zwei unterschiedlichen Verfahren jeweils um eine krankheitsbedingte Terminverlegung ersucht hat, auf eine chronische Erkrankung des Prozessbevollmächtigten schließen, die erhöhte Vorsorgepflichten auslöst und damit keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung darstellt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.02.2019 - 13 K 3082/17 E,F aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 26. Februar 2019, Az: 13 K 3082/17 E,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 227 Abs. 1 ZPO
- § 227 Abs. 2 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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