10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.10.2019 – X B 68/19

Keine Überraschungsentscheidung bei rechtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung
ECLI: DE:BFH:2019:B.251019.XB68.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG erstmals in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsansicht hinweist, dass die Klage wegen eines fehlenden besonderen Feststellungsinteresses gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO unzulässig sein dürfte und der anwaltlich vertretene Kläger in der…

Leitsatz

NV: Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG erstmals in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsansicht hinweist, dass die Klage wegen eines fehlenden besonderen Feststellungsinteresses gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO unzulässig sein dürfte und der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit hat, hierzu Stellung zu beziehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2019 - 11 K 12/16 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 21. Februar 2019, Az: 11 K 12/16 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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