BFH, Beschluss vom 08.11.2013 – X B 58/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid während eines gegen diesen anhängigen Verfahrens durch den Einkommensteuer-Jahresbescheid ersetzt, wird der Jahresbescheid gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens .
Leitsatz
- NV: Wird ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid während eines gegen diesen anhängigen Verfahrens durch den Einkommensteuer-Jahresbescheid ersetzt, wird der Jahresbescheid gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens .
- NV: Die Anwendung des § 68 FGO schließt die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid jedoch dann nicht aus, wenn die maßgebende Frage nur in einem Verfahren gegen einen Vorauszahlungsbescheid geklärt werden kann .
- NV: Auch bei Fortsetzungsfeststellungsklagen ist die Zulässigkeit der Klage aus Sicht des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu beurteilen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. Februar 2013, Az: 4 K 2768/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 3 S. 2 EStGEinkommensteuer-Vorauszahlung
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 227 AOErlass
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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