10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.04.2012 – X B 56/11

Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung rechtlichen Gehörs; Unzureichende Begründung einer Entscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Ausgleichszahlung, die ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, erhöht auch dann den (laufenden) Gewerbeertrag, wenn sie auf Grund der Beendigung des Handelsvertretervertrags geleistet wird, die mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt (ständige BFH-Rechtsprechung).

Leitsatz

  1. NV: Die Ausgleichszahlung, die ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, erhöht auch dann den (laufenden) Gewerbeertrag, wenn sie auf Grund der Beendigung des Handelsvertretervertrags geleistet wird, die mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt (ständige BFH-Rechtsprechung).
  2. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
  3. NV: Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO ist nicht gegeben, wenn die Vorentscheidung zwar lückenhaft ist, gleichwohl aber noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. April 2011, Az: 6 K 3078/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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