10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 – X B 50/11

Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle - Mitarbeiterüberwachung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, neben der Versendung der Nichtzulassungsbeschwerde sei im Fristenkontrollbuch die erforderliche Nachreichung der Begründung nebst eines noch zu notierenden Wiedervorlagetermins vermerkt worden, rechtfertigt --unabhängig von der Beachtung des Vermerks-- nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .

Leitsatz

  1. NV: Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, neben der Versendung der Nichtzulassungsbeschwerde sei im Fristenkontrollbuch die erforderliche Nachreichung der Begründung nebst eines noch zu notierenden Wiedervorlagetermins vermerkt worden, rechtfertigt --unabhängig von der Beachtung des Vermerks-- nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .
  2. NV: Bei der alleinigen Eintragung eines Wiedervorlagetermins ist eine ausreichende Fristenkontrolle nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, wann die Beschwerdebegründungsfrist abläuft und ob die Beschwerdebegründung rechtzeitig abgesandt wurde. Der Fristablauf selbst ist in das Fristenkontrollbuch einzutragen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Februar 2011, Az: 7 K 10411/06 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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