BFH, Beschluss vom 16.12.2016 – X B 41/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die in § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO erwähnte fehlende Bindung des FG an Beweisanträge der Beteiligten bedeutet nicht etwa, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es beantragte Beweise erhebt oder nicht. Gerade im Gegenteil will diese Vorschrift es dem FG -- in ausdrücklicher Abweichung von zivilprozessualen Grundsätzen -- ermöglichen, auch von sich aus…
Leitsatz
- NV: Die in § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO erwähnte fehlende Bindung des FG an Beweisanträge der Beteiligten bedeutet nicht etwa, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es beantragte Beweise erhebt oder nicht. Gerade im Gegenteil will diese Vorschrift es dem FG -- in ausdrücklicher Abweichung von zivilprozessualen Grundsätzen -- ermöglichen, auch von sich aus solche Beweise zu erheben, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind.
- NV: Lehnt das FG die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme mit der Begründung ab, es sei bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt, handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
- NV: Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Ein "Zählprotokoll", in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, ist nicht erforderlich (Klarstellung zu Rz 27 des Senatsurteils vom 25. März 2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. November 2015 12 K 791/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 11. November 2015, Az: 12 K 791/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 146 Abs. 1 S. 2 AOOrdnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
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