10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 – X B 41/13

Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten ohne eigene Durcharbeitung des Streitstoffs

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Schriftsatz, der zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wird, nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit dem --nicht selbst postulationsfähigen-- Mandanten, der nach dem Grundsatz "iud clientis suprema lex" die Mandatsbearbeitung gesteuert habe, verfasst worden ist und weder eine Durcharbeitung des…

Leitsatz

NV: Ein Schriftsatz, der zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wird, nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit dem --nicht selbst postulationsfähigen-- Mandanten, der nach dem Grundsatz "iud clientis suprema lex" die Mandatsbearbeitung gesteuert habe, verfasst worden ist und weder eine Durcharbeitung des Streitstoffs noch einen Bezug zu den gesetzlichen Zulassungsgründen erkennen lässt, erfüllt die Anforderungen an den Vertretungszwang nicht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. September 2012, Az: 15 K 202/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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