10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.06.2022 – X B 35-36/21, X B 35/21, X B 36/21

Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19 und Terminsverlegung
ECLI: DE:BFH:2022:B.090622.XB35.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Attest, welches lediglich ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19 ausweist, stellt (noch) keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar; es bedarf konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung des Beteiligten.

Leitsatz

  1. NV: Ein Attest, welches lediglich ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19 ausweist, stellt (noch) keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar; es bedarf konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung des Beteiligten.
  2. NV: Auch im Fall einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten andauernden Erkrankung an COVID-19 ist ein berufsmäßiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter-)Bevollmächtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere vertretungsberechtigte Angehörige dieser Gesellschaft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Verfahren X B 35/21 und X B 36/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  2. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.03.2021 - 3 K 3095/19 und die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.03.2021 - 3 K 3096/19 werden als unbegründet zurückgewiesen.
  3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. März 2021, Az: 3 K 3095/19, Urteil; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. März 2021, Az: 3 K 3096/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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