10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.10.2025 – X B 31, 32/25, X B 31/25, X B 32/25

Teilweise nicht mit Gründen versehene Entscheidung
ECLI: DE:BFH:2025:B.291025.XB31.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Urteil ist (teilweise) nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt.

Leitsatz

  1. NV: Ein Urteil ist (teilweise) nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt.
  2. NV: Ein offenes Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Prüfungsanordnung ist für ein Klageverfahren gegen die aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerbescheide grundsätzlich vorgreiflich. Denn die erfolgreiche Anfechtung einer Prüfungsanordnung führt dazu, dass die Erkenntnisse der Außenprüfung nicht verwertet werden dürfen.
  3. NV: Ein Einspruchsverfahren wird durch einen als "Abhilfebescheid" bezeichneten Verwaltungsakt nur dann erledigt, wenn damit dem Begehren des Einspruchsführers in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung sowohl des Einspruchsbegehrens als auch des Änderungsbescheids zu würdigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Verfahren X B 31/25 und X B 32/25 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12.03.2025 - 1 K 1104/21 und 1 K 1112/21 aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2012 und 2013 betreffen. Insoweit werden die Sachen an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren wird dem Finanzgericht übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 12. März 2025, Az: 1 K 1104/21, Urteil; vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 12. März 2025, Az: 1 K 1112/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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