10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.04.2014 – X B 3/14

Kein Verwertungsverbot bei versehentlich unterbliebener Zuziehung eines Zeugen zur Durchsuchung; Sachaufklärungspflicht bei Auslandssachverhalt

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine versehentliche Verletzung der Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO, wonach bei einer Durchsuchung grundsätzlich Zeugen zuzuziehen sind, führt nicht dazu, dass die bei der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen.

Leitsatz

  1. NV: Eine versehentliche Verletzung der Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO, wonach bei einer Durchsuchung grundsätzlich Zeugen zuzuziehen sind, führt nicht dazu, dass die bei der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen.
  2. NV: Wenn das FG bei einem Auslandssachverhalt ausdrücklich darauf hinweist, dass Auslandszeugen zur nächsten mündlichen Verhandlung gestellt werden können, der Verfahrensbeteiligte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht und das FG daraufhin die Tatsache, die mit den Auslandszeugen bewiesen werden sollte, als nicht nachgewiesen ansieht, liegt darin grundsätzlich kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 6. November 2013, Az: 2 K 252/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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