10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.08.2013 – X B 28, 29/13, X B 28/13, X B 29/13

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verfahrensrügen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO u.a. voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel "beruhen" kann. Daran fehlt es, wenn das FG sein Urteil nicht nur auf die Begründung gestützt hat, die der Rechtsmittelführer für verfahrensfehlerhaft hält, sondern…

Leitsatz

  1. NV: Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO u.a. voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel "beruhen" kann. Daran fehlt es, wenn das FG sein Urteil nicht nur auf die Begründung gestützt hat, die der Rechtsmittelführer für verfahrensfehlerhaft hält, sondern darüber hinaus eine selbständig tragende Begründung gegeben hat, zu der weder ein Verfahrensmangel noch ein anderer Revisionszulassungsgrund vorgetragen wird .
  2. NV: Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss die Rechtsmittelbegründung u.a. Ausführungen dazu enthalten, aufgrund welcher Umstände sich dem FG die Notwendigkeit der Sachaufklärung auch ohne Anregung durch die Beteiligten hätte aufdrängen müssen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 11. Dezember 2012, Az: 15 K 792/12, Urteil; vorgehend FG Köln, 11. Dezember 2012, Az: 15 K 802/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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