10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.11.2016 – X B 28/16

Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
ECLI: DE:BFH:2016:B.081116.XB28.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) muss das Gericht die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen in weitestmöglichem Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, d.h. bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen Beweismittel durchführen, das ihm den unmittelbarsten…

Leitsatz

NV: Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) muss das Gericht die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen in weitestmöglichem Umfang aus der Quelle selbst schöpfen, d.h. bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen Beweismittel durchführen, das ihm den unmittelbarsten Eindruck von dem streitigen Sachverhalt vermittelt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016 3 K 148/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 16. Februar 2016, Az: 3 K 148/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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