10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.08.2020 – X B 26/20

Gehörsverstoß durch Nichtbeachtung von rechtlichem Vorbringen eines Beteiligten
ECLI: DE:BFH:2020:B.130820.XB26.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen --auch rechtlichen-- Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht.

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen --auch rechtlichen-- Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht.
  2. NV: Dies ist der Fall, wenn der Kläger in einem neuen Klageverfahren gegen einen Änderungsbescheid, der aufgrund der Hauptsacheerledigung eines früheren Klageverfahrens ergangen ist, nachvollziehbar darlegt, dem FA sei bei der Ermittlung der Höhe des abziehbaren Teilbetrags der --als solche unstreitigen-- Vorsorgeaufwendungen eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO unterlaufen, das FG dieses eindeutige Vorbringen im Urteil aber dahingehend (fehl)versteht, der Kläger wolle den grundsätzlichen Inhalt der mit dem FA getroffenen Verständigung und die Wirksamkeit seiner Erledigungserklärung anzweifeln, und daher nicht prüft, ob die vom Kläger dargelegten Voraussetzungen des § 129 AO tatsächlich erfüllt sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.12.2019 - 1 K 1235/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 5. Dezember 2019, Az: 1 K 1235/19, Urteil

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