10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – X B 250/10

Rügeverzicht

Aus dem Leitsatz

NV: Wer als fachkundig Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren keinen Beweisantrag stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge .

Leitsatz

NV: Wer als fachkundig Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren keinen Beweisantrag stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. Juli 2010, Az: 13 K 2670/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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