10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.01.2014 – X B 245/12

Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem Kläger; Berichtigung des Urteilstenors; Terminverlegung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit in Bezug auf die Höhe der nachgewiesenen Einnahmen eines Steuerpflichtigen verpflichtet zur Berichtigung des Urteilstenors gemäß § 107 FGO.

Leitsatz

  1. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit in Bezug auf die Höhe der nachgewiesenen Einnahmen eines Steuerpflichtigen verpflichtet zur Berichtigung des Urteilstenors gemäß § 107 FGO.
  2. NV: Ein unterlassener Hinweis des Gerichts stellt jedenfalls dann keine Pflichtverletzung i.S. des § 76 Abs. 2 FGO dar, wenn der Kläger steuerlich beraten ist und die Gelegenheit zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung besteht.
  3. NV: Der bloße Hinweis, wegen eines anderen Termins sei ein fristgerechtes Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht möglich, stellt keinen erheblichen Grund zur Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Oktober 2012, Az: 5 K 5054/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat