BFH, Beschluss vom 16.01.2025 – X B 23/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es verletzt nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Finanzgericht (FG) einen Vorläufigkeitsvermerk, den das Finanzamt für ein Jahr vor der Betriebseröffnung wegen der noch nicht möglichen Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht gesetzt hat, für rechtmäßig hält, auch wenn die Klägerin vorträgt, den Betrieb im Folgejahr…
Leitsatz
- NV: Es verletzt nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Finanzgericht (FG) einen Vorläufigkeitsvermerk, den das Finanzamt für ein Jahr vor der Betriebseröffnung wegen der noch nicht möglichen Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht gesetzt hat, für rechtmäßig hält, auch wenn die Klägerin vorträgt, den Betrieb im Folgejahr tatsächlich eröffnet zu haben, jedoch eine angeforderte Prognose über die erwarteten Gewinne nicht vorlegt.
- NV: Der Senat neigt dazu, auch bei der gerichtlichen Kontrolle eines Vorläufigkeitsvermerks --in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Prüfung von Haftungsbescheiden-- zu differenzieren zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Norm einerseits (diese dürften vom FG auf der Grundlage des Sach- und Streitstands zum Schluss der mündlichen Verhandlung in vollem Umfang zu überprüfen sein) und der behördlichen Ermessensausübung andererseits (nur hierfür kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an).
- NV: Zwar spricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in bestimmten Fällen während der Anlaufphase eines neugegründeten Betriebs ein Anscheinsbeweis für das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht. Die Wirkung dieses Anscheinsbeweises geht aber nicht so weit, dass noch ohne Kenntnis der künftigen Entwicklung stets auch eine "Ungewissheit" im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung zu verneinen wäre.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.02.2024 - 2 K 96/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29. Februar 2024, Az: 2 K 96/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 165 Abs. 1 S. 1 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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