10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.11.2014 – X B 223/13

Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten in Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen vor Inkrafttreten des AltEinkG - Sonderausgabenabzug nur im Rahmen des Höchstbetrags - Gewährung von rechtlichem Gehör bedeutet keine "Erhörung"

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich seines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung vor Inkrafttreten des AltEinkG an einen Rentenversicherungsträger leistet, sind im Rahmen der Einkommensbesteuerung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche…

Leitsatz

  1. NV: Zahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich seines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung vor Inkrafttreten des AltEinkG an einen Rentenversicherungsträger leistet, sind im Rahmen der Einkommensbesteuerung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .
  2. NV: Ein Sonderausgabenabzug kommt dann nicht in Betracht, wenn die Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG i.d. vor Inkrafttreten des AltEinkG geltenden Fassung ausgeschöpft sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 11. Oktober 2013, Az: 13 K 3322/11 E, Urteil

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