10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 08.10.2013 – X B 217/12
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb Satz 2 EStG - Privilegierung der privaten Renten gegenüber den gesetzlichen Renten ist verfassungsgemäß - Beurteilung nur von tatsächlich verwirklichten Sachverhalten
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ist eine zulässige pauschalierende Regelung und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken .
Leitsatz
- NV: Die sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ist eine zulässige pauschalierende Regelung und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken .
- NV: Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 14. September 2012, Az: 4 K 1006/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb S. 2 EStG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- Art. 3 Abs. 1 GG
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