10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.08.2011 – X B 217/10

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich hinsichtlich einkommensteuerlicher Belastungen

Aus dem Leitsatz

NV: Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist .

Leitsatz

NV: Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Oktober 2010, Az: 15 K 474/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat