10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.06.2014 – X B 216/13

Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH - Anwendbarkeit des § 17a Abs. 5 GVG - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

NV: § 17a Abs. 5 GVG ist nur anwendbar, wenn die Vorinstanz das Verfahren nach § 17a GVG beachtet hat (Anschluss an BGH und BVerwG) .

Leitsatz

NV: § 17a Abs. 5 GVG ist nur anwendbar, wenn die Vorinstanz das Verfahren nach § 17a GVG beachtet hat (Anschluss an BGH und BVerwG) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 9. Oktober 2013, Az: 11 K 2031/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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