10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.06.2011 – X B 212/10

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit einer Rechtsfrage für die Entscheidung eines Streitfalles

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, dass die Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte von den Beschwerdeführern herauszuarbeitende und für…

Leitsatz

  1. NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, dass die Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte von den Beschwerdeführern herauszuarbeitende und für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt .
  2. NV: Für die Entscheidung des Streitfalles erheblich ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 23. September 2010, Az: 5 K 1506/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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