10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.01.2013 – X B 21/12

Vorliegen von Scheinrechnungen - Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht und wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

Aus dem Leitsatz

1. NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG hätte unter Berücksichtigung einer als wahr unterstellten Tatsache zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG.

Leitsatz

  1. NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG hätte unter Berücksichtigung einer als wahr unterstellten Tatsache zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG.
  2. NV: Es verstößt nicht gegen Denkgesetze, einerseits die Behauptung, der Rechnungsaussteller habe nicht ausschließlich Scheinrechnungen erstellt, sondern seinen gegenüber Dritten erstellen Rechnungen hätten zumindest teilweise tatsächlich ausgeführte Leistungen zugrunde gelegen, als wahr zu unterstellen, andererseits aber auf Grund der konkreten Umstände im Streitfall insgesamt vom Vorliegen von Scheinrechnungen auszugehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 14. Dezember 2011, Az: 4 K 1233/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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