10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 19.07.2010 – X B 21/10
Urteilsberichtigung - Besetzungsrüge - Beteiligtenvernehmung - Grundsätzlich keine Zulassung der Revision bei materiell-rechtlichen Fehlern des FG
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nach Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision der BFH zuständig.
Leitsatz
- NV: Für die Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nach Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision der BFH zuständig.
- NV: Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt. Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften der Fall.
- NV: Die Beteiligtenvernehmung ist nur ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts. Sie dient nicht dazu, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. Dezember 2009, Az: 15 K 7377/05 B, Urteil; nachgehend BFH, 3. November 2010, Az: X S 28/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
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