BFH, Beschluss vom 16.03.2016 – X B 202/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die richterliche Hinweispflicht ist gegenüber fachkundig vertretenen Beteiligten zwar reduziert, entfällt aber nicht etwa vollständig .
Leitsatz
- NV: Die richterliche Hinweispflicht ist gegenüber fachkundig vertretenen Beteiligten zwar reduziert, entfällt aber nicht etwa vollständig .
- NV: Die Vorschrift des § 76 Abs. 2 FGO steht in engem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren. Danach darf das Gericht insbesondere aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten .
- NV: Gerichtliche Hinweise müssen --ebenso wie Prozesserklärungen der Beteiligten-- klar und eindeutig sein .
- NV: Hat ein Beteiligter zunächst nur einen isolierten PKH-Antrag unter Beifügung des Entwurfs einer Klageschrift gestellt, ändert das FG aber im Laufe des Verfahrens das zunächst vergebene S-Aktenzeichen in ein (grundsätzlich für Klageverfahren vorgesehenes) K-Aktenzeichen und nehmen beide Beteiligte dies erkennbar zum Anlass, sich fortan als "Kläger" und "Beklagter" zu bezeichnen sowie eine "Klagebegründung" einzureichen, muss das FG spätestens mit der Entscheidung über den PKH-Antrag ausdrücklich darauf hinweisen, dass es selbst weiterhin nicht von der Anhängigkeit eines Klageverfahrens ausgeht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. November 2015 3 K 1046/09 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. November 2015, Az: 3 K 1046/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
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