10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.06.2015 – X B 20/15

Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlende Erfolgsaussicht des Revisionsverfahrens

Aus dem Leitsatz

NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei allen Zulassungsgründen entsprechend anzuwenden (Fortsetzung ständiger Rechtsprechung).

Leitsatz

NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei allen Zulassungsgründen entsprechend anzuwenden (Fortsetzung ständiger Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2014 2 K 2059/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. November 2014, Az: 2 K 2059/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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