BFH, Beschluss vom 09.03.2011 – X B 193/10
Aus dem Leitsatz
NV: Die Grundsätze zur Abgrenzung einer dauernden Last bzw. Leibrente gelten nicht nur bei Vermögensübergaben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sondern auch dann, wenn die Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben.
Leitsatz
NV: Die Grundsätze zur Abgrenzung einer dauernden Last bzw. Leibrente gelten nicht nur bei Vermögensübergaben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sondern auch dann, wenn die Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 13. Juli 2010, Az: 8 K 1505/06 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2290 Abs. 1 S. 1 BGBAufhebung durch Vertrag
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 323 ZPO
- § 22 Nr. 1 EStGArten der sonstigen Einkünfte
Prüfungsrelevanz
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Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?
§ 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).
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