10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.04.2012 – X B 190-196/11, X B 190/11, X B 191/11, X B 192/11, X B 193/11, X B 194/11, X B 195/11, X B 196/11

Auftreten eines Steuerberaters ohne Prozessvollmacht; Kostenpflicht des vollmachtlosen Vertreters

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auch im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Rechtsanwalt ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist.

Leitsatz

  1. NV: Auch im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Rechtsanwalt ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist.
  2. NV: Derartige Anhaltspunkte sind u.a. gegeben, wenn dem Auftreten des Berufsträgers im Klage- oder Rechtsmittelverfahren nicht der aktuelle Sachstand des Besteuerungsverfahrens des vorgeblich Vertretenen zugrunde liegt, die Prozessführung nicht auf die Sache und den konkreten Einzelfall bezogen ist und zahlreiche unstatthafte oder aus anderen Gründen unzulässige Anträge --mit entsprechendem Kostenrisiko für den vorgeblich Vertretenen-- gestellt werden.
  3. NV: Wird eine für einen Dritten erhobene Klage oder ein für einen Dritten eingelegtes Rechtsmittel wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung als unzulässig verworfen, hat der vollmachtlose Vertreter die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 14. Oktober 2011, Az: 8 K 1807/11, Urteil; vorgehend FG Köln, 14. Oktober 2011, Az: 8 K 2445/11, Urteil; vorgehend FG Köln, 14. Oktober 2011, Az: 8 K 2476/11, Urteil; vorgehend FG Köln, 14. Oktober 2011, Az: 8 K 2656/11, Urteil; vorgehend FG Köln, 14. Oktober 2011, Az: 8 K 2812/11, Urteil; vorgehend FG Köln, 14. Oktober 2011, Az: 8 K 2851/11, Urteil; vorgehend FG Köln, 14. Oktober 2011, Az: 8 K 2852/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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