10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.07.2011 – X B 187/10

Grundsätzliche Bedeutung - Benennungsverlangen

Aus dem Leitsatz

NV: Die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens, auf das sich das FG gestützt hat, hat i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Gutachten in zahlreichen anderen Streitfällen herangezogen worden ist .

Leitsatz

NV: Die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens, auf das sich das FG gestützt hat, hat i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Gutachten in zahlreichen anderen Streitfällen herangezogen worden ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 7. September 2010, Az: 3 K 13/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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