10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.07.2017 – X B 167/16

Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge - Verfahrensmangel i.S.v. § 119 Nr. 6 FGO - Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung des FA
ECLI: DE:BFH:2017:B.210717.XB167.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Sachaufklärungsrüge kann nicht Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat .

Leitsatz

NV: Die Sachaufklärungsrüge kann nicht Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016 3 K 742/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 15. Juni 2016, Az: 3 K 742/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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