10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.11.2013 – X B 164/13

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung bei Abweichung des FG von auf einer Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen eines Strafurteils ohne eigene Beweisaufnahme

Aus dem Leitsatz

NV: Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es einerseits in einzelnen Streitpunkten die Feststellungen eines zum selben Sachverhalt ergangenen rechtskräftigen Strafurteils übernimmt, anderseits aber in einem anderen Streitpunkt den --auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhenden-- Feststellungen im Strafurteil…

Leitsatz

NV: Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es einerseits in einzelnen Streitpunkten die Feststellungen eines zum selben Sachverhalt ergangenen rechtskräftigen Strafurteils übernimmt, anderseits aber in einem anderen Streitpunkt den --auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhenden-- Feststellungen im Strafurteil nicht folgt, sondern ohne eigene Beweisaufnahme und ohne neuen Sachverhaltsvortrag der Beteiligten eine abweichende Würdigung allein mit der Begründung vornimmt, für die Beweiswürdigung des Strafgerichts gebe es "keine Anhaltspunkte".

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. November 2012, Az: 3 K 1338/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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