10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 19.05.2011 – X B 164/10
Richterliche Hinweispflicht - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - nicht mit Gründen versehene Entscheidung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zwar verstößt ein FG grundsätzlich gegen seine aus § 76 Abs. 2 FGO folgende Hinweispflicht, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen der nach seiner Auffassung fehlenden Substantiierung bestimmter Angaben abweist, obwohl der Beteiligte konkrete Angaben gemacht hat, die für die Ausfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der…
Leitsatz
- NV: Zwar verstößt ein FG grundsätzlich gegen seine aus § 76 Abs. 2 FGO folgende Hinweispflicht, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen der nach seiner Auffassung fehlenden Substantiierung bestimmter Angaben abweist, obwohl der Beteiligte konkrete Angaben gemacht hat, die für die Ausfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der entscheidungserheblichen Rechtsnorm sprechen. Sind allerdings die maßgebenden Tatsachenfragen zwischen den Beteiligten von Beginn des Verfahrens an streitig gewesen und geblieben, darf das FG davon ausgehen, dass jedenfalls ein fachkundig vertretener Steuerpflichtiger bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz auch ohne einen Hinweis des Gerichts das ihm Mögliche tut, um die für seine Position günstigen Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
- NV: Auch wenn das FG in möglicherweise entscheidungserheblicher Weise irrtümlich unterstellt, bei zwei Unternehmen, deren Namen sich --trotz Teilidentität eines Namensbestandteils-- deutlich voneinander unterscheiden, handle es sich um ein einziges Unternehmen, liegt ausnahmsweise kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vor, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers demselben Irrtum unterlegen ist und das FG, das die Unterschiede als einziger Verfahrensbeteiligter erkannt hatte, im Klageverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, es habe mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Einvernehmen erzielt, dass es sich --was objektiv ebenfalls nicht zutraf-- um ein einziges Unternehmen mit zwei Niederlassungen handle.
- NV: Der absolute Revisionsgrund einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn die Begründung eher knapp ausgefallen ist oder den unterlegenen Beteiligten nicht zu überzeugen vermag.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 8. Juli 2010, Az: 5 K 4984/06 E,G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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