10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.04.2010 – X B 164/08

Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

Aus dem Leitsatz

NV: Die Verpflichtung zur Auswertung der Akten besteht nur hinsichtlich solcher Vorgänge, die unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits sind. Greift ein Kläger einen im Einspruchsverfahren von ihm vorgetragenen Gesichtspunkt im Klageverfahren nicht mehr auf, dann muss das FG im Rahmen von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht prüfen, ob in den Akten Vorgänge…

Leitsatz

NV: Die Verpflichtung zur Auswertung der Akten besteht nur hinsichtlich solcher Vorgänge, die unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits sind. Greift ein Kläger einen im Einspruchsverfahren von ihm vorgetragenen Gesichtspunkt im Klageverfahren nicht mehr auf, dann muss das FG im Rahmen von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht prüfen, ob in den Akten Vorgänge vorhanden sind, die sich auf diesen früheren Vortrag beziehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Juni 2008, Az: 12 K 115/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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