BFH, Beschluss vom 27.08.2019 – X B 160/18, X B 3-10/19, X B 160/18, X B 3/19, X B 4/19, X B 5/19, X B 6/19, X B 7/19, X B 8/19, X B 9/19, X B 10/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wenn der Steuerpflichtige im Zusammenwirken mit einem Lieferanten bei diesem Schwarzeinkäufe tätigt, bei denen die Belege vernichtet und die Vorgänge im Warenwirtschaftssystem des Lieferanten storniert werden, um sie bewusst zu verschleiern, ist ein tatrichterliches Urteil hinsichtlich der Feststellung der Einzelvorgänge jedenfalls dann ausreichend…
Leitsatz
- NV: Wenn der Steuerpflichtige im Zusammenwirken mit einem Lieferanten bei diesem Schwarzeinkäufe tätigt, bei denen die Belege vernichtet und die Vorgänge im Warenwirtschaftssystem des Lieferanten storniert werden, um sie bewusst zu verschleiern, ist ein tatrichterliches Urteil hinsichtlich der Feststellung der Einzelvorgänge jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn das FG anhand der Nachweise, die die Steuerfahndung vorgelegt hat und denen der Steuerpflichtige nicht substantiiert entgegengetreten ist, die nicht gebuchten Wareneinkäufe individualisieren kann. Die Angabe sämtlicher Einzeldaten des verschleierten Liefervorgangs (Zeitpunkt der Bestellung, Verkaufsmitarbeiter des Lieferanten, Zeitpunkt der Lieferung, empfangende Person, Zeitpunkt der Bezahlung, zahlungsempfangende Person, Zahlungsweg) ist dann nicht erforderlich .
- NV: Der Steuerpflichtige kann in Fällen, in denen es der Steuerfahndung möglich ist, aus Daten eines Lieferanten in erheblichem Umfang detaillierte Unterlagen zu nicht gebuchten Warenlieferungen zu rekonstruieren, in die Situation kommen, faktisch zur Erbringung eines --denklogisch niemals lückenlos zu führenden-- Negativbeweises gezwungen zu sein. Das FG muss diesen Umstand bei seiner Entscheidung, welche Anforderungen es im Einzelfall an das erforderliche Beweismaß stellt, berücksichtigen. Wenn das FG für seine Überzeugung, der Steuerpflichtige habe Schwarzeinkäufe getätigt, zahlreiche individuell auf den Betrieb des Steuerpflichtigen bezogene Umstände anführen kann, ist es aber regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn es vom Steuerpflichtigen eine nähere Substantiierung seines schlichten Bestreitens verlangt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren X B 160/18 und X B 3-10/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 25.10.2018 - 7 K 1821/17 und 7 K 1824/17 werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerden des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 25.10.2018 - 7 K 1818/17, 7 K 1819/17, 7 K 1820/17, 7 K 1822/17, 7 K 1823/17, 7 K 1825/17 und 7 K 1826/17 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren X B 3/19 und X B 5/19 haben die Kläger zu tragen; die Kosten der Beschwerdeverfahren X B 160/18, X B 4/19 und X B 6-10/19 hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1821/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1824/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1818/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1819/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1820/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1822/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1823/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1825/17, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 7 K 1826/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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