BFH, Beschluss vom 22.08.2013 – X B 16-17/13, X B 16/13, X B 17/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorliegen, kann verbindlich nur in dem Feststellungsverfahren entschieden werden .
Leitsatz
- NV: Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorliegen, kann verbindlich nur in dem Feststellungsverfahren entschieden werden .
- NV: Das FG hat ein die Steuerfestsetzung einschließlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags betreffendes Klageverfahren deshalb bereits dann nach § 74 FGO auszusetzen, wenn es möglich erscheint, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. November 2012, Az: 12 K 146/09, Beschluss; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. November 2012, Az: 12 K 126/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 AOGesonderte Feststellungen
- § 19 Abs. 1 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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