10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.08.2013 – X B 16-17/13, X B 16/13, X B 17/13

Aussetzung des Verfahrens - Klärung der Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorliegen, kann verbindlich nur in dem Feststellungsverfahren entschieden werden .

Leitsatz

  1. NV: Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO vorliegen, kann verbindlich nur in dem Feststellungsverfahren entschieden werden .
  2. NV: Das FG hat ein die Steuerfestsetzung einschließlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags betreffendes Klageverfahren deshalb bereits dann nach § 74 FGO auszusetzen, wenn es möglich erscheint, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. November 2012, Az: 12 K 146/09, Beschluss; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. November 2012, Az: 12 K 126/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 74 FGO

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    Wissensfrage · eigene Seite

    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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