10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.04.2020 – X B 156/19

Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen
ECLI: DE:BFH:2020:B.230420.XB156.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es für die Bestimmung streitiger Schätzungsgrundlagen auf "allgemein zugängliche Quellen im Internet" zurückgreift, diese aber weder dauerhaft sichert noch in nachprüfbarer Weise bezeichnet.

Leitsatz

NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es für die Bestimmung streitiger Schätzungsgrundlagen auf "allgemein zugängliche Quellen im Internet" zurückgreift, diese aber weder dauerhaft sichert noch in nachprüfbarer Weise bezeichnet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.10.2019 - 8 K 10133/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Oktober 2019, Az: 8 K 10133/18, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. April 2023, Az: 15 K 155/20, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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