10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 – X B 152/09

Keine mangelnde Sachaufklärung bei gewerblichem Grundstückshandel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist nur in bestimmten Streitjahren der Geschäftsbereich eines anderen Senats des BFH berührt, trennt der erkennende Senat das Verfahren hinsichtlich dieser Streitjahre ab und gibt es an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat ab .

Leitsatz

  1. NV: Ist nur in bestimmten Streitjahren der Geschäftsbereich eines anderen Senats des BFH berührt, trennt der erkennende Senat das Verfahren hinsichtlich dieser Streitjahre ab und gibt es an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat ab .
  2. NV: Das FG hat seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung nicht verletzt, wenn es die entscheidungserheblichen Beweise gewürdigt, daraus jedoch nicht die durch den Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 15. Mai 2009, Az: 14 K 6738/02 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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