BFH, Beschluss vom 23.06.2017 – X B 151/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rente eines freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten ist gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern .
Leitsatz
- NV: Die Rente eines freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten ist gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern .
- NV: Neue Gründe, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG sprechen könnten, sind nicht erkennbar .
- NV: Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt worden, muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese höchstrichterlich bereits beantwortete Frage noch umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2016 5 K 204/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 14. Juli 2016, Az: 5 K 204/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- Art. 3 GG
- Art. 14 GG
- Art. 20 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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