10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 – X B 151/10

Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei Zeugenvernehmung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert eine hinreichende Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt .

Leitsatz

  1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert eine hinreichende Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt .
  2. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 96 Abs. 1 S. 1 FGO ist gegeben, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen des Zeugen nicht im Einklang steht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. April 2010, Az: 9 K 212/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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